Präambel:
EuPPT bzw. TactyNet ist ein Produkt von MoxSR – Mohr & Rottmann GbR (nachfolgend MoxSR), vertreten durch Christopher Mohr und Sebastian Rottmann, Seebachmarter 9, 96103 Hallstadt, im Folgenden EuPPT genannt, und ist ein Tool zur Dienst-, Personal- & Inventar-Planung. Die nachfolgenden Regelungen sollen das Rechtsverhältnis zwischen MoxSR und dem jeweiligen Kunden, im Rahmen des Anwendungsbereichs von EuPPT, so weit und gut wie möglich und insbesondere verständlich regeln. Aus diesem Grund werden vorab einige Begrifflichkeiten zum besseren Verständnis der Regelungen erläutert:
Dienstleistungen: Dienstleistungen sind Leistungen, bei denen der Produzent die Erbringung einer Leistung, nicht jedoch einen Erfolg schuldet.
Werkleistungen: Werkleistungen sind Leistungen, bei denen der Produzent ein fertiges Werk und damit einen Erfolg schuldet.
I. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Änderung
(1) Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen MoxSR und dem jeweiligen Kunden im Rahmen des Anwendungsbereichs von EuPPT und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, MoxSR hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
(2) Diese Bestimmungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die die Bestellung zu Zwecken vornimmt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Es ist deutsches Recht anwendbar, soweit der Kunde Kaufmann ist.
(4) Alle Preisangaben verstehen sich als Brutto-Endpreise inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(5) Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:
a) Individuelle Vereinbarungen
b) Teil II. dieser AGB
c) Teil I. dieser AGB
d) Die gesetzlichen Regelungen.
(6) MoxSR behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. MoxSR wird diesbezüglich spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Kunden davon mitteilen und ihm diese übermitteln. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung und/oder macht von seinem Recht auf Kündigung Gebrauch, dann gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen fristgemäß, so ist auch MoxSR berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
§ 2 Vertragsschluss, Leistungsbeginn
(1) Der jeweilige Vertrag kommt durch Bestätigung des von MoxSR unterbreiteten Angebots in Textform durch den Kunden oder durch beiderseitige Vertragsunterzeichnung zustande. MoxSR hält sich 30 Tage an sein Angebot gebunden.
(2) Der Leistungsbeginn tritt mit Wirksamwerden des jeweiligen Vertrags ein.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Verfügbarkeit
(1) Als Vertragsgegenstand wird von MoxSR die Anwendung EuPPT angeboten.
(2) Der Umfang der von MoxSR zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem zwischen den Parteien individuell geschlossenen Vertrag und/oder aus dem Angebot von MoxSR im Rahmen von EuPPT.
(3) MoxSR erbringt in der Regel Dienstleistungen, so dass gerade kein Erfolg geschuldet wird.
(4) Neben der in Abs. 2 beschriebenen Leistungen, hat der Kunde die Möglichkeit, neben den Grundleistungen weitere Leistungen im Rahmen der Bestellung und/oder Einrichtung zusätzlich gegen eine einmalige Vergütung zu buchen. Die Vergütung und er Leistungsumfang bestimmt sich in diesem Fall nach der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien oder nach dem jeweiligen Angebot von MoxSR. Im Übrigen wird auf Teil II dieser Bestimmungen verwiesen.
(5) MoxSR stellt dem Kunden nach dem wirksamen Vertragsschluss die Nutzung der Leistungen von EuPPT auf ihrem Server zur Verfügung. Auf Grund der Tatsache, dass es sich um eine SaaS-Lösung handelt, findet ausdrücklich keine Installation beim Kunden statt.
(6) MoxSR darf sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei der Ausführung der Leistungen bei Bedarf auch Dritter bedienen.
(7) MoxSR weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs von MoxSR liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag von MoxSR handeln, von MoxSR nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen von MoxSR haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von MoxSR erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen. MoxSR bietet eine Netzverfügbarkeit von 98,5 % im Jahresdurchschnitt. Ausgenommen hiervon sind die Zeiten für Wartungs- und Pflegearbeiten durch MoxSR, welche rechtzeitig angekündigt werden. Der Kunde ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, einen Ansprechpartner zu benennen, der in diesen Fällen per Email benachrichtigt wird.
§ 4 Rechte und Pflichten des Kunden
(1) Die Rechte und Pflichten des Kunden ergeben sich aus den jeweiligen Angeboten, Leistungsbeschreibungen, den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Der Kunde ist nach der vollständigen, vertraglich vereinbarten Zahlung berechtigt, für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Leistungen von EuPPT für die im Vertrag festgesetzten Standorte zu nutzen.
(3) Der Kunde ist zudem berechtigt, seinen Angestellten, die keinen gewerblichen Zweck verfolgen, die Nutzung von EuPPT vertragsgemäß zu überlassen.
(4) MoxSR räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Dauer des Nutzungsvertrags beschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen. Darüber hinausgehende Rechte bestehen nicht.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die von MoxSR erbrachten Leistungen, erstellten Werke und/oder überlassenen Nutzungsrechte, im Rahmen von EuPPT, nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
(6) Der Kunde darf EuPPT Dritten, die nicht unter Abs. 3 fallen, weder veräußern, verschenken noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf EuPPT sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen von EuPPT gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen.
(9) Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich beim Anbieter anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536c BGB entsprechend.
§ 5 Laufzeit/Rückgabe
(1) Gibt es eine vertragliche Laufzeit und beträgt die Vertragslaufzeit mehr als einen Monat, wird der Vertrag mit der im Angebot bzw. der Beauftragung vereinbarten Laufzeit geschlossen (z.B. drei, sechs, zwölf Monate oder eine im Vertrag abweichend geregelte Laufzeit) und kann von beiden Parteien durch Erklärung in Textform mit einer Frist von 4 Wochen zum Laufzeitende gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ende der Laufzeit gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils immer wieder um die vertraglich vereinbarte Laufzeit mit den gleichen Konditionen bis eine Kündigung unter der oben benannten Frist erfolgt.
(2) Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Der Kunde darf nach Beendigung des Vertragsverhältnisses EuPPT nicht weiterbenutzen. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Regelung wird das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt.
§ 6 Vergütung
(1) Der Kunde hat die Möglichkeit EuPPT für drei Monate kostenlos und ohne vertragliche Bindung zu testen.
(2) Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vermerkt ist, inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung ist zwei Wochen nach Vertragsschluss fällig.
(3) Im Rahmen des Abs. 2 dieses Vertrags, kann MoxSR für verschiedene Pakete (Basic/Komfort/Premium/etc.) eine Mindestabnahme-Menge festsetzen.
(4) Die Abrechnung erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarung (monatlich/jährlich).
(5) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber MoxSR in Textform innerhalb vier Wochen nach Zugang zu erheben. Erfolgt innerhalb dieser Zeit kein Widerspruch, so gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt.
(6) MoxSR ist bei Zahlungsverzug des Kunden auch berechtigt, weitere Leistungen im Rahmen von EuPPT zurückzubehalten.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, Mängel oder Schäden, unverzüglich zu melden. Hierbei soll der Kunde alle Maßnahmen treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder deren Beseitigung erleichtern oder beschleunigen.
(2) Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Danach liegt ein Mangel insbesondere vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung unmöglich oder nur eingeschränkt möglich ist.
(3) MoxSR ist verpflichtet, Mängel an der Software in angemessener Zeit zu beheben. Bei der Mängelbeseitigung wird sich MoxSR bemühen, dass keine Unterbrechung der Nutzung auftritt. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mietvertrag, §§ 535 ff BGB. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.
(4) MoxSR haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(5) Für sonstige Schäden haftet MoxSR nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten).
(6) In den Fällen des Abs. 5 ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(7) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen von MoxSR.
§ 8 Höhere Gewalt
MoxSR ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind.
§ 9 Datenschutz
(1) Die Parteien sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen, welche im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung erfolgen.
(2) Die Parteien tragen dafür Sorge, dass alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift verpflichtet werden.
(3) Für die im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags anfallenden personenbezogenen Daten, hat der Kunde Sorge zu tragen, dass bei der Bearbeitung dieser, die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, sofern der Kunde Unternehmer ist.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
II. Besondere Bedingungen
1. Zusatzleistungen
Der Kunde kann gegen zusätzliche Kosten auch getrennt zu beauftragende Zusatzleistungen buchen.
2. Dienstleistungen
§ 1 Pflichten des Kunden
Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Angebot von MoxSR bezgl. EuPPT sowie dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde ist auf jeden Fall zur aktiven Mitarbeitet verpflichtet. Projektbezogene Mitarbeiter auf Seiten des Kunden, sind in Fällen der Produkterweiterung oder -änderung berechtigt, rechtswirksame Erklärungen abzugeben.
§ 2 Pflichten von MoxSR
Die Pflichten von MoxSR ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Angebot sowie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. MoxSR schuldet nicht den von Kunden erhofften oder angestrebten Erfolg der beauftragten Leistungen.
3. Werkleistungen
§1 Rechte und Pflichten
(1) Der Kunde stellt MoxSR alle für die Leistungserbringung im Rahmen von EuPPT notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung.
(2) MoxSR erstellt nach den Informationen und Daten des Kunden ein Werk nach optischen und nicht nach technischen Gesichtspunkten.
§ 2 Abnahme
(1) Bei den von MoxSR zu erbringenden Werkleistungen wird MoxSR dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen mitteilen und sie diesem zum Zwecke der Abnahme zur Verfügung stellen, und zwar nach der vertraglich vereinbarten Art und Weise.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls binnen zwei Wochen ein schriftliches Protokoll mit detaillierten Angaben der festgestellten Mängel an MoxSR zu übermitteln.
(3) Erfolgt keine Mängelrüge innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, gelten die Werkleistungen als abgenommen.
§ 3 Gewährleistung
(1) Bei der Erstellung von Werken schuldet MoxSR die branchenübliche Sorgfalt.
(2) Bei Werkleistungen im Rahmen von EuPPT übernimmt MoxSR die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Werkleistungen den auf Grundlage des Angebotes vereinbarten optischen Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind. Die Verjährungsfrist für Mängel nach §§ 634, 434, 435 BGB beträgt ein Jahr, sofern der Kunde Unternehmer ist.
(3) MoxSR haftet grundsätzlich nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
(4) Die Haftungseinschränkungen nach den vorangegangenen Nummern 2 und 3 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(5) Gegenüber Unternehmern ist die Mängelhaftung ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von MoxSR zu vertretenden Einflüssen, oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen von MoxSR ohne ausdrückliche Genehmigung vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist.
(6) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Stand 01.01.2024